AEB
Allgemeine Auftrags- & Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen von Waren und – sinngemäß – Leistungen bei unseren Auftragnehmern. Für unsere zukünftigen Bestellungen gelten diese allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung auch dann, wenn wir sie dem Auftragnehmer nicht nochmals übersandt oder auf sie verwiesen haben.
2. Mit der Annahme oder Ausführung des Auftrags anerkennt der Auftragnehmer unwiderruflich und vorbehaltlos die Geltung dieser allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen. Abweichenden Vertragsbedingungen des Auftragnehmers wird von uns ausdrücklich widersprochen. Diese sind nur dann wirksam und werden jedenfalls nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden, wobei die Gegenzeichnung einer Auftragsbestätigung oder von Lieferscheinen oder Rechnungen udgl., die einen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers enthalten, dazu keinesfalls ausreichend sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.
§ 2 Bestellungen
1. Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer mit firmenmäßiger Zeichnung an der dafür vorgesehenen Stelle des Durchschlages unseres Bestellscheins zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn unserer Bestellung ein Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegt. Ein Abweichen von unserer Bestellung ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und ohne solche unwirksam. Für die Ausführung, Art und Beschaffenheit sind ausschließlich unsere allenfalls in der Bestellung oder sonst dem Auftragnehmer bekanntgegebenen Beschreibungen, Zeichnungen, technischen Lieferbedingungen und Musterfreigaben maßgebend.
2. Wir sind an unsere Bestellungen vor deren Annahme durch den Auftragnehmer nur bis zu deren schriftlichen Widerruf gebunden, der nach Ablauf von drei Tagen ab Übersendung der Bestellung an den Auftragnehmer jederzeit erfolgen kann, ohne daß dem Auftragnehmer daraus Ansprüche welcher Art immer gegen uns zustehen. Hat der Auftragnehmer uns nach Aufforderung ein Angebot unterbreitet, ist er daran jedenfalls 30 Tage ab Zugang des Angebots an uns gebunden.
3. Unsere Bestellung gilt auch dann als stillschweigend unter Anerkennung dieser Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem in der Bestellung angegebenen Bestelltag bei uns eine gegenteilige schriftliche Nachricht einlangt.
4. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kommt der Vertrag auch dadurch zustande, daß der Auftragnehmer durch die Lieferung der bestellten Ware unsere Bestellung und diese Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen annimmt.
§ 3 Preise
Die in unserem Auftrag bzw. unserer Bestellung angeführten Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sind unveränderliche Festpreise. Ohne gegenteilige Vereinbarung sind Verpackungs- und Versandkosten in ihnen enthalten. Wir sind berechtigt, Verpackungen an unseren Auftragnehmer zurückzustellen.
§ 4 Lieferung
1. Den gelieferten Waren sind detaillierte technische Funktionsbeschreibungen und Installations- bzw Gebrauchsanleitungen sowie Zertifikate, Prüfbescheinigungen, usw. anzuschließen. Diese Unterlagen müssen in deutscher Sprache verfaßt und so beschaffen (ausgeführt) sein, daß sie auch für Laien leicht verständlich sind und eine problemlose Handhabung (Installation, (Weiter)Verarbeitung) der Waren gewährleisten.
2. Die gelieferte Ware ist bruchsicher und in einer Weise zu verpacken, die sie vor jedweden Schäden und Korrosion während des Transportes und eines allfälligen Weitertransportes schützt und ein allfälliges mehrmaliges Umladen beim Transport sowie eine längere Lagerung ermöglicht. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, daß die Verpackung insbesondere geeignet sein muß, die Ware auch bei einem Weitertransport in Drittstaaten unter schwierigen Transportbedingungen ausreichend zu schützen.
3. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind genau einzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Bestellung oder, falls wir uns den Abruf vorbehalten haben, mit dem Abruf durch uns; eine Lieferung vor Abruf ist diesfalls jedenfalls unzulässig.
4. Teillieferungen durch den Auftragnehmer bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
5. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, daß er die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine nicht einhalten kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die rechtzeitige Vertragserfüllung wird hierdurch nicht berührt.
6. Bei Verzug des Auftragnehmers können wir nach unserer Wahl Vertragserfüllung und Ersatz des Verspätungsschadens fordern oder sofort – ohne Setzung einer Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, daß eine Verspätung in der Erfüllung seiner Leistung zu einer Verspätung in der Erfüllung einer größeren Gesamtleistung, zu der wir dritten Personen gegenüber verpflichtet sind, führen kann. Der daraus resultierende Schaden ist vom Verspätungsschaden im Sinne dieser Bestimmung erfaßt.
7. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, daß er die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine nicht einhalten kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die rechtzeitige Vertragserfüllung wird hierdurch nicht berührt.
8. Bei Verzug des Auftragnehmers können wir nach unserer Wahl Vertragserfüllung und Ersatz des Verspätungsschadens fordern oder sofort – ohne Setzung einer Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, daß eine Verspätung in der Erfüllung seiner Leistung zu einer Verspätung in der Erfüllung einer größeren Gesamtleistung, zu der wir dritten Personen gegenüber verpflichtet sind, führen kann. Der daraus resultierende Schaden ist vom Verspätungsschaden im Sinne dieser Bestimmung erfaßt.
§ 5 Versand – Gefahrenübergang
1. Die Kostentragung für den Transport sowie der Gefahrenübergang bestimmen sich nach dem in unserer Bestellung jeweils angeführten Incoterm. Ist in unserer Bestellung kein Incoterm angegeben, hat die Lieferung durch den Auftragnehmer an uns „Frei Haus“ zu erfolgen.
2. Unabhängig von der nach Abs. 1 vereinbarten Handelsklausel hat die Lieferung an uns in für den Transport geeigneter, sachgemäßer und unseren dem Auftragnehmer bekanntgegebenen Normen und Vorgaben entsprechender Verpackung zu erfolgen.
§ 6 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer haftet für die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet insbesondere dafür, daß die von ihm gelieferte Ware dem technischen Maximalstandard zum Zeitpunkt der Lieferung entspricht und aus qualitativ hochwertigen Rohstoffen gefertigt ist. Er haftet auch dafür, daß die der Ware angeschlossenen Unterlagen (§ 4 Abs. 1) den in § 4 Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen.
2. Wir sind von der gesetzlichen Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der angelieferten Ware oder erbrachten Leistung und zur unverzüglichen Anzeige etwaiger Mängel sowohl hinsichtlich verborgener als auch hinsichtlich erkennbarer Mängel befreit; die Bestimmungen der §§ 377 f HGB gelten nicht. Eine etwaige Übernahmebestätigung auf einem Lieferschein bezieht sich ausschließlich auf die Menge der gelieferten Ware soweit dies trotz deren Verpackung erkennbar ist; eine Bestätigung der Mangelfreiheit liegt darin nicht. Ebenso bedeutet eine von uns vorgenommene Zahlung kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit der gelieferten Waren.
3. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Weiterlieferung bzw. Weiterverkauf der vom Auftragnehmer gelieferten Waren durch uns erst mit der Lieferung an unseren Kunden; dies auch dann, wenn die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nicht originalverpackt weitergeliefert oder -verkauft wird. Schriftliche Mängelrügen durch uns sowie Verbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen durch den Auftragnehmer unterbrechen die Gewährleistungsfrist und auch eine allfällige vom Auftragnehmer zugesagte Garantiefrist.
4. Ist die vom Auftragnehmer an uns gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl insbesondere berechtigt, vom Auftragnehmer den Austausch der mangelhaften in eine mangelfreie Ware zu verlangen, oder die Verbesserung der mangelhaften Ware selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, oder die Annahme der gesamten Lieferung oder mangelhafter Teile davon zu verweigern und diese auf dessen Kosten an den Auftragnehmer zurückzusenden, oder Preisminderung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, insbesondere auch für Folgeschäden, mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn, die von ihm oder seinen Hilfspersonen durch die mangelhafte Erfüllung oder sonst anläßlich der Erfüllung unserer Bestellung verursacht werden. Ausschlüsse oder Einschränkungen der Haftung des Auftragnehmers werden von uns nicht akzeptiert. Uns treffen gegenüber dem Auftragnehmer auch keinerlei Warnpflichten welcher Art immer.
2. Wenn wir Ersatzansprüche Dritter befriedigen, die auf Schäden beruhen, die durch Fehler der vom Auftragnehmer gelieferten Waren, Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeit der den Waren beiliegenden Unterlagen (§ 4 Abs. 1), unzureichende oder unangemessene Verpackung (§ 4 Abs. 2) oder durch sonstige, fehlerhaft erbrachte Leistungen des Auftragnehmers verursacht wurden, steht uns ein Rückgriffsanspruch gegen den Auftragnehmer zu, wenn und soweit die Schadensursache im Bereich des Auftragnehmers liegt. Dieser Rückgriffsanspruch umfaßt auch alle Kosten, die uns durch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs von dritten Geschädigten entstanden sind.
3. Der Auftragnehmer wird uns bei der Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in geeigneter Weise bestmöglich unterstützen, so vor allem durch entsprechende Informationen und durch den Beitritt als Nebenintervenient auf unserer Seite zu einem gegen uns eingeleiteten Verfahren. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann er auf diese Einwendungen in einem Regreßprozeß nicht zurückgreifen.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der von ihm erbrachten Lieferungen bzw. zugehörigen Leistungen alle Schäden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes zu ersetzen, sowie uns darüber hinaus hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche von Dritten schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer ist weiters verpflichtet, durch von ihm erbrachte Lieferungen und Leistungen verursachten anderen Schäden zu ersetzen und uns hinsichtlich aller Ansprüche Dritter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
§ 8 Rechnungen und Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind uns sofort nach Versand der Ware oder Erbringung der Leistung unter Angabe unserer Bestellnummer und unseres Sachbearbeiters in zweifacher Ausfertigung gesondert auf dem Postweg zuzusenden. Rechnungen müssen für uns umsatzsteuergerecht ausgestellt sein. Die Rechnungsanschrift lautet, falls wir dem Auftragnehmer nicht schriftlich etwas anderes mitteilen:
Slavonia Baubedarf GmbH
Hauffgasse 3-5, 1110 Wien
2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, werden Rechnungen von uns innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto beglichen.
3. Im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung durch uns ist der Ersatzanspruch des Auftragnehmers auf die Erstattung von Zinsen in Höhe von 4 % p.a. bezogen auf den Betrag, mit dem wir uns jeweils in Verzug befinden, begrenzt. Weitergehende Schadenersatz, Zinsen-, Rücktritts-, Zurückbehaltungs- oder sonstigen Ansprüche stehen dem Auftragnehmer weder aufgrund unseres Zahlungsverzuges noch aus anderen Gründen zu.
4. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen, sofern diese nicht gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind, gegen unsere Forderungen aufzurechnen oder Leistungen zurückzubehalten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Zessionsverbot
1. Das Eigentum an den vom Auftragnehmer aufgrund unserer Bestellung gelieferten Waren geht mit Gefahrübergang auf uns über. Einen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers oder dritter Personen erkennen wir nicht an.
2. Die Zession oder Verpfändung von Forderungen, die auf einem von uns erteilten Auftrag beruhen, durch den Auftragnehmer ist unzulässig.
§ 10 Datenverarbeitung
Der Auftragnehmer willigt ein, daß seine uns im Zuge der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten aus betrieblichen Gründen von uns automationsunterstützt gespeichert, übermittelt und weiterverarbeitet werden.
§ 11 Geheimhaltung
Sämtliche geschäftliche Informationen, die dem Auftragnehmer im Zuge der Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind Dritten gegenüber zeitlich unbeschränkt geheimzuhalten. Der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und Vorlieferanten zu überbinden.
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Auf die Rechtsbeziehungen mit uns ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes anzuwenden.
2. Erfüllungsort für alle sich aus unserem Verhältnis zum Auftragnehmer ergebenden Pflichten ist Wien.
3. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus unserem Verhältnis zum Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten wird Wien Innere Stadt vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftragnehmer zuständiges Gericht anzurufen.